Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, fallen neben den Gebühren für die Rechtsanwälte in den meisten Fällen auch Gerichtskosten an. Sie sind in zivilrechtlichen Streitigkeiten als Vorschuss zu entrichten. Ohne Zahlung des Gerichtskostenvorschusses wird eine Klageschrift nicht zugestellt. In anderen Prozessverfahren (z.B. im Verwaltungsrechtsstreit) erfolgt die Übersendung der Gerichtskostenvorschussrechnung nach Festlegung des Gegenstandswertes.

Gerichtskostengesetz (GKG)

Wie auch die Anwaltsgebühren, so berechnen sich die Gerichtskosten nach dem Streitwert und dem Gebührentatbestand. Die Gebührentatbestände sind im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt. Für einen „normalen“ erstinstanzlichen Zivilprozess, der mit Urteil endet, fallen 3 Gebühren an. Wird kein streitiges Urteil gesprochen, z.B. weil sich die Parteien im Prozess einig werden, ermäßigen sich diese Gebühren auf 1 Gebühr. 4 Gebühren werden in Berufungsverfahren fällig, 5 Gebühren bei der Revision. Das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides kostet nur ½ Gebühr, mindestens jedoch 32,00 Euro.

Auslagen

Neben den Gerichtsgebühren können auch Auslagen anfallen, deren Erstattung die unterliegende Partei zu tragen hat. Die gerichtlichen Auslagen sind Aufwendungen, die dem Gericht im Einzelfall entstehen. Dazu gehören beispielsweise die Dokumentenpauschale (früher Schreibauslagen), die Kosten für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, Beförderungskosten sowie bestimmte Post- und Telekommunikationskosten. Zeugen werden grundsätzlich nach ihrem Verdienstausfall entschädigt. Ihre Anreise wird erstattet. Die Kosten für einen Gutachter richten sich nach einem im JVEG festgelegten Stundensatz.

Gerichtskosten bilden zusammen mit den außergerichtlichen Kosten der Parteien die Prozesskosten.

Gerichtskostenfrei sind Verfassungsbeschwerden, die meisten Verfahren vor den Sozialgerichten sowie arbeitsrechtliche Streitigkeiten, die mit einem gerichtlichen Vergleich enden.