Ein niedriges Einkommen oder Vermögen ist kein Hindernis auf dem Weg zum Recht. In diesen Fällen haben Sie unter Umständen Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe. Die Beratungshilfe ermöglicht Ihnen eine außergerichtliche Beratung und Vertretung durch einen Anwalt Ihrer Wahl. Die Prozess-, bzw. Verfahrenskostenhilfe sichert Ihnen die Hilfe eines Anwalts bei der Durchsetzung Ihrer Rechte vor Gericht.

Beratungshilfe

Die Notwendigkeit einer Beratungshilfe wird vom Rechtspfleger des Amtsgerichts geprüft, der eine entsprechende Bescheinigung hierüber ausstellt (Beratungshilfeschein). Beim Anwalt ist vor dem Beratungsgespräch lediglich eine Pauschale von 15 Euro aus eigenen Mitteln zu zahlen, die weitere Abrechnung erfolgt dann über das Gericht.

Bitte beachten Sie, dass der Beratungshilfeschein beim ersten Termin bereits vorliegen muss. Eine nachträgliche Bewilligung erfolgt nicht. Ferner ist zu beachten, dass sich die Beratungshilfe nur auf die dort formulierte Angelegenheit bezieht. Geht das Mandat über die dort umschriebene Tätigkeit hinaus, ist die Erstellung eines neuen Beratungshilfescheins notwendig.

Prozess-, bzw. Verfahrenskostenhilfe

Nach dem Gesetz ist Prozess-, bzw. Verfahrenskostenhilfe (PKH/VKH) auf Antrag dann zu bewilligen, wenn jemand nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten eines Prozesses zu tragen. Allerdings muss die die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzen und darf nicht mutwillig erscheinen. Ferner müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Gericht gegenüber offengelegt werden. Ist der Antrag bewilligt, werden Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, den Kosten des eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht die Rückzahlung der Kosten an die Landeskasse in monatlichen Raten anordnen. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.

Rechtsantragstelle des Amtsgerichts

Das Ausfüllen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist nicht von dem Mandat mit umfasst. Ausfüllhinweise erteilt die Rechtsantragstelle des Amtsgerichts.

Nicht jedes Risiko ist umfasst

Wir weisen hiermit auch ausdrücklich darauf hin, dass die gewährte Prozesskostenhilfe nicht jedes Kostenrisiko ausschließt, da sie sich nicht auf die Kosten erstreckt, die die gegnerische Partei für ihre Prozessführung, z. B. für die anwaltliche Vertretung, aufwendet. Verliert eine Partei den Prozess, so muss sie dem Gegner die Kosten auch dann in voller Höhe erstatten, wenn ihr  Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Da ein erfolgreicher Prozess-, bzw. Verfahrenskostenhilfeantrag voraussetzt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt und der Richter das Vorliegen dieser Voraussetzung erst prüfen kann, wenn eine schlüssige Klageschrift oder eine erhebliche Klageerwiderungsschrift verfasst wird, wird bereits vor Bewilligung der Prozess-, bzw. Verfahrenskostenhilfe eine anwaltliche Tätigkeit erforderlich, die aufgrund ihres Aufwandes nicht beiläufig und kostenlos erbracht werden kann.