Die Kosten der Notarinnen und Notare (Gebühren und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben. Das Gebührensystem des Gerichts- und Notarkostengesetzes ist sorgfältig austariert. Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben – nicht mehr und nicht weniger. In jedem Einzelfall ist der Notar bei der Berechnung der Notarkosten strikt und ausschließlich an die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes gebunden.
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jedes Geschäft sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beurkundungsgebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Entwurfsfertigung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.
Einen Gebührenrechner finden Sie auf der Internetseite der Bundesnotarkammer.
Einige Berechnungsbespiele haben wir nachfolgend dargestellt:
► Kaufvertrag ohne Anderkonto, Geschäftswert 150.000 EUR
► Kaufvertrag mit Anderkonto, Geschäftswert 150.000 EUR
► Grundschuldbestellung, Geschäftswert 150.000 EUR
► Kaufvertrag, Geschäftswert 350.000 EUR
► Grundschuldbestellung, Geschäftswert 350.000 EUR
► Gerichtskosten